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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 6
Rundungs- und Kleinbetragsregelung
(1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.