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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 3
Berechnung der Schlüsselzahlen
(1) 1Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. 2Beträgt die achte Zahl hinter dem Komma fünf oder darüber, ist dabei aufzurunden, liegt sie darunter, ist abzurunden.
(2) 1Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind die einzelnen Rechenschritte ohne Rundungen vorzunehmen. 2Die Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. 3Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Bei Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Bestands- oder Gebietsänderung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. 2Tritt die Bestands- oder Gebietsänderung mit dem Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Zusammenlegung von Gemeinden ist als Schlüsselzahl die Summe der bisherigen jeweiligen Schlüsselzahlen dieser Gemeinden festzusetzen. 4Ist die Gemeinde geteilt worden, so sind die jeweiligen Schlüsselzahlen entsprechend der Zahl der Einwohner auf die Rechtsnachfolger aufzuteilen. 5Maßgebend ist die Zahl der Einwohner im Zeitpunkt der Bestands- oder Gebietsänderung.