BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Die zur Aufteilung des im Freistaat Bayern aufkommenden Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes) maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzt.