BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 10
Korrekturregelung Schlüsselzahlen
(1) 1Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen einer Gemeinde festgestellt, so entscheidet das Landesamt für Statistik im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, ob ein Nachzahlungsanspruch einer durch einen Ermittlungsfehler benachteiligten Gemeinde oder ein Erstattungsanspruch gegen eine durch einen Ermittlungsfehler begünstigte Gemeinde besteht. 2Eine entsprechende Fehleranzeige ist an das Landesamt für Statistik zu richten. 3Dabei soll dargelegt werden, aus welchen Tatsachen die Gemeinde das Vorhandensein eines Fehlers herleitet. 4Die bloße allgemeine Behauptung, es liege ein Fehler vor, genügt nicht. 5Das Landesamt für Statistik teilt nach Abschluß der Überprüfung den betroffenen Gemeinden das Ergebnis mit.
(2) Ein Ausgleich nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn die Ausgleichsschlüsselzahl (Abs. 3) weniger als 0,0000005 beträgt.
(3) 1Zur Errechnung der jeweiligen Ausgleichsbeträge ist zunächst die Unterschiedszahl (Ausgleichsschlüsselzahl) zwischen der um den Fehler berichtigten und der nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahl festzustellen. 2Für die bereits abgerechneten Kalendervierteljahre werden die jeweiligen Ausgleichsbeträge in der Weise errechnet, daß die Ausgleichsschlüsselzahl auf die der jeweiligen Berechnung zugrunde gelegten Aufteilungsmasse (§ 4 Abs. 2) angewendet wird. 3Der Ausgleich für die laufenden Kalendervierteljahre wird dadurch erreicht, daß die nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzte Schlüsselzahl um die Ausgleichsschlüsselzahl berichtigt wird.