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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
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Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
(AVKirchStG)
Vom 15. März 1967
(BayRS IV S. 215)
BayRS 2220-4-1-F/K

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2220-4-1-F/K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 21. November 2022 (GVBl. S. 684) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Austrittserklärung (Zu Art. 3 Abs. 4KirchStG)
(1) 1Für den Empfang einer Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. 3Hat ein Deutscher in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber im Freistaat Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.
(2) 1In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, Tag und Ort seiner Geburt sowie sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt anzugeben. 2In der Erklärung muß die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
(3) 1Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. 2Die Vertretung hat ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zu der Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. 3Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KirchStG findet auf die Vollmachtserteilung entsprechende Anwendung.
(4) Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat das Standesamt folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:
1.
das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,
2.
das für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige Kirchensteueramt nach § 17 Abs. 1 in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, und
3.
die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde.
§ 2
Anwendungsbereich für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)
Die Regelungen dieser Verordnung betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§ 3
Satzung der Steuerverbandsvertretung (Zu Art. 5 KirchStG)
Die Aufgaben der Steuerverbandsvertretung werden durch deren Satzung bestimmt.
§ 4
Wohnsitz und Umlagepflicht (Zu Art. 6 KirchStG)
(1) Unterhält ein Umlagepflichtiger innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig einen Wohnsitz im Freistaat Bayern und einen Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so wird er im Freistaat Bayern nur dann zur Kircheneinkommensteuer herangezogen, wenn für seine Einkommensbesteuerung ein Finanzamt im Freistaat Bayern örtlich zuständig ist.
(2) Unterhält ein Angehöriger der Römisch-Katholischen Kirche innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig je einen Wohnsitz in den Gebieten verschiedener bayerischer Diözesen, so ist die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet die Wohnsitzgemeinde liegt, durch welche die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Einkommensbesteuerung begründet wird.
(3) 1In den Fällen, in denen ein bayerisches Finanzamt nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist, ist für Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet sich der Sitz des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes befindet. 2Umfasst die Gemeinde, in der sich der Sitz des Finanzamtes befindet, das Gebiet mehrerer Diözesen, ist die Diözese mit dem größten Flächenanteil der Gemeinde zuständig.
(4) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb Bayerns und Einkünften aus einer in Bayern gelegenen Betriebsstätte beschränkt sich die Umlagepflicht im Freistaat Bayern auf die Kirchenlohnsteuer aus dem im Freistaat Bayern bezogenen Arbeitslohn; maßgeblich ist der in Bayern geltende Umlagesatz.
§ 5
Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts oder Austritts (Zu Art. 6 KirchStG)
Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.
§ 6
Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)
(1) 1Wenn während des Kalenderjahres ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern begründet oder aufgibt, setzen der Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige für das Umzugsjahr zur Einkommensteuer veranlagt wird, oder wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das zuständige Finanzamt dieses Landes die Kircheneinkommensteuer für das volle Kalenderjahr fest. 2Dabei ist, wenn in den beteiligten Ländern unterschiedliche Umlagesätze oder Rechtsvorschriften für die Festsetzung der Kirchensteuer gelten, die nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelte Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig entsprechend den für das Land des jeweiligen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) geltenden Vorschriften festzusetzen. 3Der gleiche Kirchensteuergläubiger oder das gleiche Finanzamt setzen auch für die dem Umzugsjahr vorhergehenden Kalenderjahre die Kircheneinkommensteuer fest, wenn bei der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr des Wohnsitzwechsels noch nicht durchgeführt ist. 4Entsprechend ist zu verfahren, wenn nach der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor dem Wohnsitzwechsel zu berichtigen ist.
(2) Auf die festgesetzte Kircheneinkommensteuer sind alle Vorauszahlungen des Umlagepflichtigen, die er auf die Kircheneinkommensteuer für die entsprechenden Kalenderjahre geleistet hat, anzurechnen.
(3) 1Für Speicherkonten (Kirchensteuerkonten), die bei Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Kontoabgabe (Wegzug) oder bei Überweisung der Steuerakten (Zuzug) nicht ausgeglichen sind (z.B. auf Grund von Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung, Niederschlagungen), ist für die Erstattung oder Verrechnung von Guthaben bzw. Erhebung von Rückständen der neue Steuergläubiger zuständig. 2Insbesondere Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Niederschlagungen werden übernommen.
§ 7
Datenübermittlung bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)
(1) 1Bei Wegzug eines Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern innerhalb eines Kalenderjahres ist das für die Einkommensteuerveranlagung bisher zuständig gewesene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern mitzuteilen, an welches Finanzamt die Steuerakten des Umlagepflichtigen überwiesen werden und für welche Kalenderjahre die Einkommensteuerveranlagungen noch nicht durchgeführt sind. 2Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern hat dem Kirchensteuergläubiger des Landes, in das der Umlagepflichtige verzogen ist, oder, wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, dem neu zuständig gewordenen Finanzamt einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) und die für eine zutreffende Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchenein- und -austritt) des Umlagepflichtigen zu übersenden.
(2) Bei Zuzug eines Umlagepflichtigen aus einem Land, in dem die Kircheneinkommensteuer durch das Finanzamt verwaltet wird, ist das für die Einkommensteuerveranlagung im Freistaat Bayern neu zuständig gewordene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) des Umlagepflichtigen für alle Kalenderjahre, für die das bisherige Finanzamt die Kircheneinkommensteuer noch nicht festgesetzt hat, sowie die für eine Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchenein- und -austritt) zu übermitteln.
§ 8
Kircheneinkommensteuer bei Wohnsitzwechsel von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche (Zu Art. 6 KirchStG)
1Wenn Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb des Bereichs verschiedener bayerischer Diözesen wechseln, ist die Kircheneinkommensteuer von dem gemeinschaftlichen Steuerverband festzusetzen, in dessen Bereich die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen wird. 2Der Ausgleich der geleisteten Vorauszahlungen innerhalb der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände bleibt diesen überlassen.
§ 9
Änderung des Umlagesatzes und Rundungsregelung (Zu Art. 8 KirchStG)
(1) Eine Änderung des Umlagesatzes soll von den beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbänden jeweils spätestens zwei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, von dem ab diese Änderung wirksam werden soll, beschlossen und im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
(2) Bei der Berechnung der Kircheneinkommensteuer und der Kirchenlohnsteuer bleiben Bruchteile von Cent unberücksichtigt.
§ 10
Kircheneinkommensteuer bei konfessionsgleicher Ehe bei Austritt oder Eintritt eines Ehegatten (Zu Art. 9 KirchStG)
1Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft an und tritt in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer innerhalb des Kalenderjahres ein Ehegatte aus der Gemeinschaft aus, so wird die Umlage aus der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer nur bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, in dem der Austritt erfolgt ist. 2Die Umlage des anderen Ehegatten für den Rest des Kalenderjahres wird aus dem auf ihn entfallenden Teil der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer nur anteilig für die Kalendermonate erhoben, in denen eine Umlagepflicht für seinen Ehegatten nicht mehr bestanden hat. 3Sinngemäß ist zu verfahren, wenn ein Ehegatte während des Kalenderjahres der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft beitritt.
§ 11
Gesamtschuldnerschaft bei der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 10 KirchStG)
1Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. 2Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.
§ 12
Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 11 KirchStG)
(1) 1Die Kircheneinkommensteuer wird mit dem maßgebenden Umlagesatz aus der festgesetzten, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer vor Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) erhoben. 2Auf die Kircheneinkommensteuer wird die im Abzugsweg erhobene Kirchenlohnsteuer angerechnet. 3Sofern die Einkommensteuer nicht nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG zu ermitteln ist und es sich nicht um einen Fall des Art. 9 Abs. 2 KirchStG handelt, kann aus Vereinfachungsgründen die Kircheneinkommensteuer aus der festgesetzten Einkommensteuer nach Anrechnung der Lohnsteuer erhoben werden; in diesem Fall entfällt eine Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer.
(2) 1Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so wird in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer eine nach dem Halbteilungsgrundsatz einbehaltene Kirchenlohnsteuer nur insoweit auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet, als sie vom Arbeitslohn des Umlagepflichtigen für dessen Religionsgemeinschaft einbehalten worden ist. 2Kirchenlohnsteuer, die von seinem Arbeitslohn für die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einbehalten wurde, wird von dessen umlageerhebender Gemeinschaft angerechnet.
§ 13
Vorauszahlung der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 12 KirchStG)
(1) Fälligkeitstage für die Entrichtung der Vorauszahlungen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Kalenderjahres.
(2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so werden die Vorauszahlungen für jeden Ehegatten nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten, zuletzt veranlagten Einkommensteuer oder der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkünfte und der zu erwartenden Kirchenlohnsteuerabzugsbeträge des betroffenen Ehegatten anteilig festgesetzt.
(3) Vorauszahlungen auf die Kircheneinkommensteuer werden nur festgesetzt, wenn sie vierteljährlich mindestens zwanzig Euro betragen.
§ 14
Kirchenlohnsteuerabzug und Kirchenlohnsteuerjahresausgleich (Zu Art. 13 KirchStG)
(1) 1Bei der Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeber finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Führung des Lohnkontos, über die Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer und über die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen entsprechende Anwendung. 2Die Kirchenlohnsteuern sind in der Lohnsteueranmeldung für jede Religionsgemeinschaft getrennt anzugeben; dabei sind jedoch die evangelische, lutherische und reformierte Kirchenlohnsteuer zusammenzufassen.
(2) Soweit Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für ihre Arbeitnehmer durchführen, müssen sie gleichzeitig auch den Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; die Vorschriften über die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gelten dabei entsprechend.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
§ 15
Schuldner der Kirchenlohnsteuer und pauschale Kirchenlohnsteuer (Zu Art. 13 KirchStG)
(1) Schuldner der Kirchenlohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
(2) 1Die Kirchensteuer wird in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auf die erhebungsberechtigten Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlagenberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. 2Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen. 3Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Umlagesatz.
(3) 1Der auf die erhebungsberechtigten Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 EStG zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ist, soweit sich die Gemeinschaften nicht nach § 40a Abs. 6 Satz 5 EStG auf eine andere Aufteilung verständigt haben, nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufzuteilen. 2Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen.
§ 15a
Anmeldung der einbehaltenen Kirchenkapitalertragsteuer (Zu Art. 13a KirchStG)
1Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben dem für sie zuständigen Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist Angaben über die Summe der von ihnen für die einzelnen umlageberechtigten Gemeinschaften einbehaltenen Kirchenkapitalertragsteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. 2Dieser Vordruck kann mit dem Vordruck zur Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG verbunden werden. 3Er ist auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Abgabenordnung zu übermitteln, soweit § 45a EStG keine andere Form der Übermittlung zulässt.
§ 16
Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren (Zu Art. 15 KirchStG)
(1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:
die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,
die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,
die Alt-Katholische Kirche in Bayern,
den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. 2Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.
§ 17
Kirchensteuerämter und Datenübermittlung durch staatliche Finanzämter (Zu Art. 17 KirchStG)
(1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von diesen gebildeten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen.
(2) 1Die Finanzämter innerhalb des Freistaates Bayern sind verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer und der im Veranlagungsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen laufend mitzuteilen. 2Dazu gehören insbesondere die Festsetzung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen, die Änderung von früheren Einkommensteuerfestsetzungen, die Höhe und Art der auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechneten Steuerabzugsbeträge, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer, die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Kapitalertragsteuerfestsetzungen, die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer, die festgestellte Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Feststellungen der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer sowie die nach § 51a EStG zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale. 3Für die Mitteilung werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.
§ 18
Ablieferung der Kirchenlohnsteuer und der Kirchenkapitalertragsteuer sowie Außenprüfung (Zu Art. 17 KirchStG)
(1) 1Die von den Arbeitgebern an die Finanzämter abgeführte Kirchenlohnsteuer und von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten abgeführte Kirchenkapitalertragsteuer ist durch die Staatsoberkasse monatlich abzuliefern:
für die Römisch-Katholische Kirche an die Erzbischöfliche Finanzkammer München,
für die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche an die Landeskirchenkasse München,
für die Alt-Katholische Kirche an den Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Bayern,
für das israelitische Bekenntnis an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
2Eine monatliche Ablieferung der für eine Gemeinschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 2 erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer ist nur vorzusehen, wenn der abzuliefernde Betrag im Vorjahr 1000 € überstiegen hat; die Ablieferung ist jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. 3Auf die Ablieferungen an die Erzbischöfliche Finanzkammer München und an die Landeskirchenkasse München können im Lauf des Monats angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. 4Die Staatsoberkasse behält von den abzuliefernden Kirchenlohnsteuerbeträgen die vereinbarten Verwaltungskosten ein.
(2) 1Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung auch die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer zu überwachen. 2Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen von Außenprüfungen für Kapitalertragsteuerzwecke auch die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer zu überwachen.
(3) (aufgehoben)
§ 19
Beitreibungsersuchen bei Wegzug des Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern (Zu Art. 17 KirchStG)
1Verlegt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nach einem Ort außerhalb des Freistaates Bayern, so ist ein etwaiges Beitreibungsersuchen des gemeinschaftlichen Steuerverbands (Kirchensteueramt) an das bayerische Finanzamt zu richten, das bisher für den Umlagepflichtigen zuständig war. 2Dieses Finanzamt wird sich an das neue zuständige außerbayerische Finanzamt im Weg der Amtshilfe wenden.
§ 20
Besonderes Kirchgeld bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 22 KirchStG)
1Begründet ein Umlagepflichtiger während des Kalenderjahres seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern, setzen die Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige bisher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder, wenn das besondere Kirchgeld dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das bisher zuständige Finanzamt, das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest. 2Ab dem Anfang des Kalendermonats, der dem Umzugsmonat folgt, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld fest. 3Gibt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern auf, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest.
§ 20a
Übergangsvorschriften (Zu Art. 26b KirchStG)
§ 2 in Verbindung mit § 10 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.1)
(2) § 1 Abs. 4 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. März 1967 (GVBl. S. 320).