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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 4
Wohnsitz und Umlagepflicht (Zu Art. 6 KirchStG)
(1) Unterhält ein Umlagepflichtiger innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig einen Wohnsitz im Freistaat Bayern und einen Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so wird er im Freistaat Bayern nur dann zur Kircheneinkommensteuer herangezogen, wenn für seine Einkommensbesteuerung ein Finanzamt im Freistaat Bayern örtlich zuständig ist.
(2) Unterhält ein Angehöriger der Römisch-Katholischen Kirche innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig je einen Wohnsitz in den Gebieten verschiedener bayerischer Diözesen, so ist die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet die Wohnsitzgemeinde liegt, durch welche die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Einkommensbesteuerung begründet wird.
(3) 1In den Fällen, in denen ein bayerisches Finanzamt nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist, ist für Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet sich der Sitz des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes befindet. 2Umfasst die Gemeinde, in der sich der Sitz des Finanzamtes befindet, das Gebiet mehrerer Diözesen, ist die Diözese mit dem größten Flächenanteil der Gemeinde zuständig.
(4) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb Bayerns und Einkünften aus einer in Bayern gelegenen Betriebsstätte beschränkt sich die Umlagepflicht im Freistaat Bayern auf die Kirchenlohnsteuer aus dem im Freistaat Bayern bezogenen Arbeitslohn; maßgeblich ist der in Bayern geltende Umlagesatz.