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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 2
Anwendungsbereich für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)
Die Regelungen dieser Verordnung betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.