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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 20
Besonderes Kirchgeld bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 22 KirchStG)
1Begründet ein Umlagepflichtiger während des Kalenderjahres seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern, setzen die Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige bisher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder, wenn das besondere Kirchgeld dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das bisher zuständige Finanzamt, das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest. 2Ab dem Anfang des Kalendermonats, der dem Umzugsmonat folgt, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld fest. 3Gibt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern auf, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest.