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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 1
Austrittserklärung (Zu Art. 3 Abs. 4KirchStG)
(1) 1Für den Empfang einer Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. 3Hat ein Deutscher in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber im Freistaat Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.
(2) 1In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, Tag und Ort seiner Geburt sowie sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt anzugeben. 2In der Erklärung muß die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
(3) 1Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. 2Die Vertretung hat ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zu der Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. 3Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KirchStG findet auf die Vollmachtserteilung entsprechende Anwendung.
(4) Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat das Standesamt folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:
1.
das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,
2.
das für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige Kirchensteueramt nach § 17 Abs. 1 in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, und
3.
die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde.