Inhalt

AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 18
Ablieferung der Kirchenlohnsteuer und der Kirchenkapitalertragsteuer sowie Außenprüfung (Zu Art. 17 KirchStG)
(1) 1Die von den Arbeitgebern an die Finanzämter abgeführte Kirchenlohnsteuer und von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten abgeführte Kirchenkapitalertragsteuer ist durch die Staatsoberkasse monatlich abzuliefern:
für die Römisch-Katholische Kirche an die Erzbischöfliche Finanzkammer München,
für die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche an die Landeskirchenkasse München,
für die Alt-Katholische Kirche an den Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Bayern,
für das israelitische Bekenntnis an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
2Eine monatliche Ablieferung der für eine Gemeinschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 2 erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer ist nur vorzusehen, wenn der abzuliefernde Betrag im Vorjahr 1000 € überstiegen hat; die Ablieferung ist jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. 3Auf die Ablieferungen an die Erzbischöfliche Finanzkammer München und an die Landeskirchenkasse München können im Lauf des Monats angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. 4Die Staatsoberkasse behält von den abzuliefernden Kirchenlohnsteuerbeträgen die vereinbarten Verwaltungskosten ein.
(2) 1Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung auch die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer zu überwachen. 2Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen von Außenprüfungen für Kapitalertragsteuerzwecke auch die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer zu überwachen.
(3) (aufgehoben)