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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 11
Gesamtschuldnerschaft bei der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 10 KirchStG)
1Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. 2Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.