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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 7
Naturwissenschaftliche und technische Bildung
1Kinder sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. 2Sie sollen lernen, lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technische Grundkenntnisse erfordern.