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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 16
Abschußplanerfüllung, Überwachung, Streckenliste, statistische Nachweisung
(1) 1Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, beim männlichen Hochwild jedoch nicht aus der Klasse IIa, oder aus dem Zuwachs erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt und schlecht veranlagte männliche Jahrlinge auf den Abschuss des weiblichen Wildes angerechnet werden. 2Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden. 3In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v.H., bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen. 4Fallwildverluste, die nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. 5Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.
(2) 1Der Revierinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster zu führen. 2In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. 3Die Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild und sonstigen abschußplanpflichtigen Wild innerhalb einer Woche, im übrigen vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. 4Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 5Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. 6Diese kann schon vorher vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschußplanerfüllung verlangen.
(3) 1Über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes hat der Revierinhaber neben der Führung der Streckenliste innerhalb einer Woche der Jagdbehörde eine Abschußmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten. 2Für Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (Absatz 2 Satz 5) gleichzeitig als schriftliche Abschußmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG.
(4) 1Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. 2Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
1.
die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.
die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
3.
die Bestandsentwicklung der nichtabschußplanpflichtigen Wildarten und
4.
die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
3Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. 4Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. 5Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. 6Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. 7Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. 8Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.
(5) 1Die Jagdbehörden haben dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschußplanung notwendig sind und jederzeit Auskunft über den Stand der Abschußplanerfüllung zu erteilen. 2Den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die Jagdbehörden von bedeutsamen, die Abschußplanung und die Abschußplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.
(6) 1Die Jagdbehörden legen jährlich zu bestimmten Terminen der obersten Jagdbehörde Übersichten vor, aus denen die der Abschußplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefaßt nach den einzelnen Wildlebensräumen, hervorgehen. 2Das Nähere, insbesondere die Vorlagetermine, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.