AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4 Satz 1)
Lehrgang Disponent Integrierte Leitstelle Teil I Bewertung
- 1.
-
BewertungDie Gesamtnote am Ende des Lehrgangs setzt sich wie folgt zusammen:ZeitpunktAnteil an der Gesamtnote1.LeistungsnachweisAm Ende der ersten Lehrgangswocheschriftlich1/32.LeistungsnachweisAm Ende der zweiten Lehrgangswocheschriftlich3.LeistungsnachweisAm Ende der dritten Lehrgangswocheschriftlich4.LeistungsnachweisAm Ende der vierten Lehrgangwocheschriftlich5.LeistungsnachweisAm Ende der fünften Lehrgangswocheschriftlich6.LeistungsnachweisAm Ende der sechsten Lehrgangswocheschriftlich7.AbschlussprüfungAm Ende der siebten LehrgangswocheSchriftlicher, praktischer und mündlicher Leistungsnachweis2/3
- –
-
Jeder der ersten sechs schriftlichen Leistungsnachweise wird mit einer Teilnote bewertet. Aus diesen sechs Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Eingangsnote gebildet.
- –
-
Die Eingangsnote entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und stellt 1/3 der Gesamtnote dar.
- –
-
Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist nicht möglich, wenn die Eingangsnote schlechter als 4,5 ist.
- –
-
Die Abschlussprüfung (und damit der Lehrgang) ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note 4,5 erzielt wurde. Die Note der Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus dem schriftlichen, dem praktischen und dem mündlichen Leistungsnachweis. Sie stellt 2/3 der Gesamtnote dar.
- –
-
Die Teilnehmer erhalten ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote, das auch über die Teilnahme am gesamten Lehrgang und das Bestehen Auskunft gibt.
Die Bewertung aller erbrachten Leistungsnachweise erfolgt immer nach folgendem Schema:100 – 92 %eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende LeistungNote 1sehr gut91 – 81 %eine den Anforderungen voll entsprechende LeistungNote 2gut80 – 67 %eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende LeistungNote 3befriedigend66 – 50 %eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprichtNote 4ausreichend49 – 30 %eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare LeistungNote 5mangelhaft29 – 0 %eine völlig unbrauchbare LeistungNote 6ungenügend - 2.
-
WiederholungDie Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Lehrgangsende auf Antrag maximal einmal vollständig wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden.
- 3.
-
Rücktritt und VersäumnisIn den Fällen, in denen Teilnehmer
- a)
-
von einem Leistungsnachweis zurücktreten,
- b)
-
einen Leistungsnachweis versäumen,
- c)
-
einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgeben oder
- d)
-
einen Leistungsnachweis unterbrechen,
gilt der Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt, das Versäumnis, die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe oder die Unterbrechung des Leistungsnachweises aus Gründen erfolgen, die von den Teilnehmern nicht zu vertreten sind; die Gründe sind dem Leiter bzw. der Leiterin der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Tritt einer der unter a) bis d) aufgeführten Fälle in den ersten vier Lehrgangswochen ein, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; wurden bereits vier Wochen des Lehrgangs absolviert, so sind an Stelle der nicht geleisteten Leistungsnachweise innerhalb einer vom Leiter bzw. der Leiterin der Prüfungskommission zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. - 4.
-
TäuschungsversuchDie Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note 6 „ungenügend“ bewerten. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig.
- 5.
-
DokumentationÜber die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse und eventuelle Unregelmäßigkeiten hervorgehen.