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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 9
Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr
1Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. 2Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. 3Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. 4Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt.