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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 7
Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften
(1) 1Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. 2Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:
1.
bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder
2.
bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Verbandsführer oder
3.
in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer.
(2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Verbandsführer im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.