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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 4
Stärke
(1) 1Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. 2Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.
(2) 1Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. 2In Ausnahmefällen kann die Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden.