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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 3
Gliederung
(1) 1Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. 2Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). 3Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. 4Soweit möglich, sind Züge zu bilden.
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten
die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten
die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten
der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten
der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.