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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 2
Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren
1Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr/Berufsfeuerwehr ............... (Gemeinde)“. 2Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr ............... (Gemeindeteil)/ ............... (Gemeinde)“ führen. 3Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.