Inhalt

AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 1
Einzelne Aufgaben der Gemeinden
Im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) haben die Gemeinden insbesondere
1.
Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
2.
Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen,
3.
Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu betreiben,
4.
den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus- und Fortbildung zu tragen.