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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 19
Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung.