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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 17
Einsatzbericht
1Der Kommandant der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr oder, wenn dieser beim Einsatz nicht anwesend war, der Einsatzleiter fertigt bei Bränden und technischen Hilfeleistungen einen Bericht über den Einsatz der Feuerwehren. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Leiter von Werkfeuerwehren. 3Für Einsatzberichte nach Satz 1 muss, für Einsatzberichte nach Satz 2 soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung verwendet werden.