Inhalt

AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 16
Einsatzleitung in besonderen Fällen
(1) 1Befinden sich im Fall des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG weder der Kommandant noch dessen Stellvertreter am Schadensort, übernimmt der Einheitsführer (Gruppenführer / Zugführer) der zuerst eintreffenden taktischen Einheit einer Feuerwehr aus dem Gemeindegebiet des Schadensorts die Einsatzleitung. 2Ein später hinzukommender Einheitsführer gleicher Funktion unterstellt sich dem zuerst eingetroffenen Einheitsführer. 3Ein höherer taktischer Einheitsführer (Zugführer / Verbandsführer) übernimmt die Einsatzleitung, auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Einsatzstelle eintrifft.
(2) 1Erstreckt sich ein besonders brandgefährdetes Objekt über das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, kann die Regierung die Einsatzleitung allgemein abweichend von Art. 18 BayFwG regeln. 2Das gilt auch für Objekte, zu deren Schutz die Mehrzahl der nach der Alarmplanung vorgesehenen technischen Einsatzmittel von einer Feuerwehr einer benachbarten kreisfreien Gemeinde oder aus einem benachbarten Landkreis gestellt wird.
(3) Befindet sich die Schadensstelle auf Liegenschaften bundeseigener Verwaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde die Einsatzleitung einem Bediensteten des Bundes übertragen, soweit nicht der Bund dort ohnehin schon die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz ausübt.
(4) 1In Bergbaubetrieben nimmt die nach dem Bundesberggesetz verantwortliche Person die Einsatzleitung wahr, sofern das Bergamt im Einzelfall nichts anderes anordnet. 2Das Bergamt kann die Einsatzleitung auch selbst übernehmen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist diejenige Person zur Beratung des Einsatzleiters beizuziehen, der außerhalb der dort genannten Liegenschaften oder Betriebe die Leitung der eingesetzten Feuerwehren zustünde.
(6) Bei Einsätzen in Waldgebieten legt der Einsatzleiter die Schwerpunkte der Abwehrmaßnahmen im Benehmen mit der Forstbehörde fest.
(7) 1Bei mehreren zeitgleich ablaufenden Feuerwehreinsätzen zur Bewältigung eines oder mehrerer Ereignisse im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde können besondere Führungsdienstgrade die Koordinierung der Einsätze im Bereich der Kreisverwaltungsbehörde übernehmen. 2Das persönliche Eintreffen an einer Einsatzstelle ist dazu nicht erforderlich. 3Die besonderen Führungsdienstgrade haben in diesem Fall gegenüber den Einsatzleitern an den einzelnen Einsatzstellen und gegenüber einer eingerichteten Kreiseinsatzzentrale im Rahmen dieser Koordinierung Weisungsbefugnis.