Inhalt

AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 15
Verpflichtung zur Hilfeleistung; Alarmplanung
(1) 1Die gemeindlichen Feuerwehren sind zur Hilfeleistung in einer Entfernung von mehr als 15 km Luftlinie von der Gemeindegrenze nur verpflichtet, wenn sie von der Polizei, einer anderen Feuerwehr, einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer Einrichtung des Rettungsdienstes dazu aufgefordert werden. 2Zur Hilfeleistung in geringerer Entfernung sind sie auch dann verpflichtet, wenn aus anderen Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß ihre Hilfe benötigt wird.
(2) 1Für die Aufstellung und Abstimmung von Plänen für die Alarmierung der Feuerwehr sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Bei der Alarmierungsplanung sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen; ausgenommen hiervon ist die gesonderte Alarmierungsplanung im Rahmen von Katastrophenschutzsonderplänen; Einzelheiten regelt das Staatsministerium im Wege der Bekanntmachung.