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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 14
Werkfeuerwehr
(1) Maßgebende Erfordernisse im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayFwG sind die Schutzbedürfnisse des Betriebs oder der Einrichtung gegen Brand- oder Explosionsgefahren oder gegen sonstige Unglücksfälle im Betrieb oder der Einrichtung, durch die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnten.
(2) 1Während der Arbeitszeit des Betriebs oder der Einrichtung muß die Werkfeuerwehr mindestens in Stärke einer Gruppe ständig einsatzbereit sein. 2Außerhalb der Arbeitszeit richten sich die Stärke und Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr nach den Erfordernissen gemäß Abs. 1; mindestens jedoch muß eine Gruppe kurzfristig alarmiert und eingesetzt werden können.
(3) Eine Werkfeuerwehr ist ganz oder teilweise mit hauptberuflichen Kräften zu besetzen, wenn nebenberufliche Kräfte den Erfordernissen des Abs. 1 nicht genügen.
(4) 1Die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Angehörigen einer Werkfeuerwehr richten sich nach den Erfordernissen des Abs. 1 und zumindest nach den Ausbildungsgrundsätzen für die Freiwilligen Feuerwehren. 2Hauptberuflich tätige Leiter von Werkfeuerwehren und ihre Stellvertreter sollen zumindest den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 FachV-Fw oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben und den Ausbildungsanforderungen an Zugführer genügen.
(5) Eine Werkfeuerwehr muß mindestens mit einem genormten Löschgruppenfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten ausgerüstet sein, es sei denn, daß auch eine andere Ausrüstung den Erfordernissen des Abs. 1 genügt.
(6) Die Regierung hat bei ihrer Entscheidung über die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (Art. 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayFwG), nicht nur die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, sondern auch die der Gemeinde zumutbare Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.
(7) Vor der Anerkennung einer Werkfeuerwehr, der Rücknahme der Anerkennung oder ihres Widerrufs sind in der Regel auch die Kreisverwaltungsbehörde und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören.