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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 13
Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
(1) 1Die Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister muss sich in folgendem Rahmen halten:
1.
für die Kreisbrandräte monatlich
965,10 € bis 2 000,00 €,
2.
für die Kreisbrandinspektoren monatlich
531,20 € bis 1 150,00 €,
3.
für die Kreisbrandmeister monatlich
217,40 € bis 400,00 €.
[Redaktioneller Hinweis: Gemäß Bek. v. 12.10.2022 (BayMBl. Nr. 605) beträgt die Entschädigung
ab 1.12.2022 für Kreisbrandräte 1 071,50 bis 2 220,50 €, für Kreisbrandinspektoren 589,90 bis 1 276,80 € und für Kreisbrandmeister 241,50 bis 444,20 €.
2Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die mit dem Amt verbundene Tätigkeit hat und ob und in welcher Höhe Verdienstausfall abgegolten wird. 3Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern.
(2) 1Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Rahmensätze des Abs. 1 und für die danach festgesetzte Entschädigung. 2Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden.
(3) 1Neben der Entschädigung sind in dem für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben erforderlichen Umfang zu erstatten:
1.
den Kreisbrandräten und Kreisbrandinspektoren die Auslagen für die Beschaffung und den Unterhalt der Dienstkleidung, für die Bereitstellung eines Dienstraums, für eine Schreibhilfe und für Geschäftsbedürfnisse,
2.
den Kreisbrandmeistern die Auslagen für Beschaffung und Unterhalt der Dienstkleidung.
2Die übrigen Auslagen werden durch die Entschädigung abgegolten.
(4) Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.