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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 12
Kreisbrandräte
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 BayFwG haben die Kreisbrandräte insbesondere
1.
mindestens einmal im Jahr die Kommandanten der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie die Leiter der Werkfeuerwehren zu einer Ausbildungsveranstaltung einzuberufen,
2.
mindestens alle drei Jahre die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Werkfeuerwehren zu besichtigen,
3.
an größeren Feuerwehreinsätzen im Landkreis teilzunehmen,
4.
an den Dienstversammlungen der Kreisbrandräte teilzunehmen.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 können sich die Kreisbrandräte auch durch die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister vertreten lassen.
(2) Die Kreisbrandräte und die Kreisbrandinspektoren müssen über geeignete Kraftfahrzeuge und ausreichende Fernmeldeeinrichtungen verfügen können.