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AVBayFwG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 11
Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
(1) 1Die Entschädigung der Feuerwehrkommandanten bemisst sich nach den von der Feuerwehr im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen entsprechend der Anlage 1. 2Sie beträgt mindestens für jedes Fahrzeug der Gruppe A monatlich 30,30 € und für jedes Fahrzeug der Gruppe B monatlich 51,00 €.
[Redaktioneller Hinweis: Gemäß Bek. v. 12.10.2022 (BayMBl. Nr. 605) beträgt die Entschädigung
ab 1.12.2022 für Fahrzeuge der Gruppe A 33,80 €, für Fahrzeuge der Gruppe B 56,80 €.]
3Fahrzeuge, die in der Regel von Angehörigen einer Ständigen Wache besetzt werden, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. 4Die Gemeinden können bestimmen, dass die Entschädigung auch den Verdienstausfall abgilt; in diesem Fall ist sie über die Mindestsätze hinaus angemessen zu erhöhen. 5Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern.
(2) In kreisangehörigen Gemeinden erhalten die Kommandanten eine Entschädigung mindestens in Höhe der Mindestsätze nach Abs. 1; bei ihren Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 50 v.H. dieser Beträge.
(3) 1In kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr erhöhen sich für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 um 35 v.H.; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 60 v.H. dieser Beträge. 2Für die Feuerwehrkommandanten in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend. 3Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.
(4) 1In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 unterschritten oder um bis zu 35 v. H. erhöht werden; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze Beträge bis zu 60 v.H. der Mindestsätze. 2Für die Kommandanten in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend; die Mindestsätze nach Abs. 1 können unterschritten werden. 3Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.
(5) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, eine Entschädigung von 15,10 € je Stunde.
[Redaktioneller Hinweis: Gemäß Bek. v. 12.10.2022 (BayMBl. Nr. 605) beträgt der Stundensatz
ab 1.12.2022 16,90 €.]
(6) 1Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Mindestsätze des Abs. 1, für die auf dieser Grundlage festgesetzten Entschädigungen und für die Entschädigung nach Abs. 5. 2Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden.
(7) Feuerwehrkommandanten, ihren Stellvertretern und Stadtbrandmeistern nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) findet keine Anwendung.