Inhalt

AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
(AVBayFiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004
(GVBl. S. 177, 178, ber. S. 270)
BayRS 793-3-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (GVBl. S. 10) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
§ 1
Erteilung des Fischereischeins
1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1.
Vor- und Zunamen,
2.
Geburtstag und -ort,
3.
die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und,
4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten. 2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
1.
ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,
2.
nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
3.
aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
erteilt wurden. 3Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
1.
wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte
a)
die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,
b)
eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
2.
eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
3.
die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.
§ 3
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1.
volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,
2.
Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
a)
als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b)
die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
c)
unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben,
3.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
4.
volljährige Personen
a)
mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
aa)
von mindestens 80 v. H. oder
bb)
von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
b)
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG nicht bestehen können oder
5.
Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie
a)
einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und
b)
einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
2Für den nach
1.
Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),
2.
Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.
§ 4
Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung
(1) 1Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt). 2Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. 3Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.
(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.
(3) 1Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. 2Bewerber, die am Prüfungstag das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. 3Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.
(4) 1Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. 2Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. 3Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. 4An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.
(5) 1Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.
(6) 1Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. 2Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen.
§ 5
Prüfungsgebühr
(1) 1Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird eine Gebühr von 50 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 6
Vorbereitungslehrgang
(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt. 2Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) 1Der Veranstalter hat
1.
Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekannt zu geben und
2.
die Angaben nach Nr. 1, Inhalte und Stundenpläne der Vorbereitungslehrgänge sowie die Namen, Anschriften und Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte der Prüfungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
2Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. 3Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. 4Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. 2In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
(1) 1Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. 2Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
§ 9
Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70- Lebensalter der antragstellenden Person
x 40 - 20 v.H. = Fischereiabgabe in Euro.
5
2Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). 3Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
1.
den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2.
Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.
§ 10
Erhebungsverfahren
1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.

Abschnitt I Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen

§ 11
Fischfang, Fangbeschränkungen
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind
1.
Fischereiberechtigte,
2.
Fischereipächter und
3.
zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang befugte Personen.
(2) Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(3) 1 Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(4) 1Die für den Fang von Fischen in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. 2Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(5) 1Soweit es zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 6 durch Verordnung für die in der Anlage genannten Fische
1.
ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2.
festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.
2Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(6) 1 In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(7) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(9) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. 2Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. 3Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. 4Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(10) 1 Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht für
1.
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG,
2.
Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht.
2Die Abs. 2 bis 8 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.
§ 12
Aalbewirtschaftung
(1) 1Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe im Sinn des Abs. 2 Satz 1 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. 2Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 benötigt werden.
(2) 1Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
1.
Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
2.
bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
3.
verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
1.
den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
2.
die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. 4Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 2 Satz 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
1.
für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
2.
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(5) 1Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
1.
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen verbindlich sind,
2.
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
a)
geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
b)
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
c)
die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
2Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 5 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 13
Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht gemäß Art. 1 Abs. 2 BayFiG im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 14
Fischen nach Besatzmaßnahme
1Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1.
das Fischen unter Verwendung von elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern, Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen, Drohnen und groben Werkzeugen,
2.
das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3.
das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4.
das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 befreien.
§ 16
Angelfischerei
(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
(2) 1Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 17
Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte nach Art. 9 BayFiG bleibt vorbehalten.
(2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. 3Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
§ 18
Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden.
§ 19
Elektrofischerei
(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1.
zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2.
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3.
zur Gewässerbewirtschaftung sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen,
4.
zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiausübungsberechtigten befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) 1Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1.
der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2.
eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3.
eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist. 4Die in anderen Ländern nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 5Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) 1Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 46 BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. 4Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.
§ 20
Hältern gefangener Fische
(1) 1Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 21
Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1.
als Köderfische,
2.
als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.

Abschnitt III Aussetzen und Halten von Fischen

§ 22
Besatzmaßnahmen
(1) 1Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG und das Hegeziel im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des standortgerechten Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) 1Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. 2Dies gilt nicht für
1.
die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,
2.
für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,
3.
für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.
(4) 1Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:
1.
Welse,
2.
Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,
3.
Aale und Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
4.
Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,
5.
Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und
6.
Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.
(5) 1Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1.
Abs. 1 Satz 2,
2.
Abs. 5, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
3.
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.
§ 23
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.
§ 24
Schutz der Flussperlmuschel und der Bachmuschel
In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln oder Bachmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Arten sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG und der nachhaltigen Fischereiausübung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG.
§ 25
Fischnährtiere
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu befürchten ist.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 26
Einlassen von Enten
(1) 1Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. 2Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.
§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
(1) 1Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.

Abschnitt V Sonderregelungen

§ 28
Verordnungen der Bezirke
1Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 29
Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1.
Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
2.
Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
3.
Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
§ 30
Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1Die Bestellung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 61 Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen bestandenen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) 1Die Bestellung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 31
Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9
a)
Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b)
Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße entnimmt,
c)
untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d)
unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e)
gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten wieder aussetzt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 4, zuwiderhandelt,
3.
einer durch vollziehbare Anordnung nach
a)
§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,
b)
§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen
zuwiderhandelt,
4.
entgegen
a)
§ 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b)
§ 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
5.
entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
6.
den Vorschriften
a)
des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
b)
des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel und Legangel),
c)
des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
7.
entgegen
a)
§ 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b)
§ 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c)
§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
8.
den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkeschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
9.
entgegen
a)
§ 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b)
§ 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
10.
entgegen
a)
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,
b)
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,
c)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,
d)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,
e)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
f)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
g)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören,
h)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
i)
§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.7 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten aussetzt,
j)
§ 22 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
11.
entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
12.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
13.
entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
14.
entgegen
a)
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
b)
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
c)
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
§ 32a
Übergangsregelung
Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Anlage (zu § 11, § 14 Satz 1, § 22, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 32)
Schonzeiten, Schonmaße und Einzugsgebiete
Nr.
Art
Schonzeit
Schonmaß
(in cm)
Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz
von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W)
1.
Neunaugen



1.1
Bachneunauge, Lampetra planeri
ganzjährig
D/E/R/W
1.2
Donau-Neunauge, Eudontomyzon spp.
ganzjährig
D
1.3
Flussneunauge, Lampetra fluviatilis
ganzjährig
E/R/W
1.4
Meerneunauge, Petromyzon marinus
ganzjährig
E/R/W
2.
Fische




Ganzjährig geschonte Fische



2.1
Ammersee-Kaulbarsch, Gymnocephalus ambriaelacus
ganzjährig
D
2.2
Atlantischer Lachs, Salmo salar
ganzjährig
E/R/W
2.3
Balkan-Goldsteinbeißer, Sabanejewia balcanica
ganzjährig
D
2.4
Bitterling, Rhodeus amarus
ganzjährig
D/E/R/W
2.5
Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni
ganzjährig
D
2.6
Donau-Steinbeißer, Cobitis elongatoides
ganzjährig
D
2.7
Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi
ganzjährig
D
2.8
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
ganzjährig
D
2.9
Karausche, Carassius carassius
ganzjährig
D/E/R/W
2.10
Kilch (Ammersee), Coregonus bavaricus
ganzjährig
D

Kilch (Bodensee), Coregonus gutturosus
ganzjährig
R
2.11
Maifisch, Alosa alosa
ganzjährig
E/R/W
2.12
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta
ganzjährig
E/R/W
2.13
Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
E/R/W
2.14
Perlfisch, Rutilus meidingeri
ganzjährig
D
2.15
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
ganzjährig
D/E/R/W
2.16
Schneider, Alburnoides bipunctatus
ganzjährig
D/E/R/W
2.17
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
ganzjährig
D
2.18
Sichling, Pelecus cultratus
ganzjährig
D
2.19
Steinbeißer, Cobitis taenia
ganzjährig
D/E/R/W
2.20
Steingressling, Romanogobio uranoscopus
ganzjährig
D
2.21
Sterlet, Acipenser ruthenus
ganzjährig
D
2.22
Stichling (9stachl.), Pungitius pungitius
ganzjährig
E/R/W
2.23
Stör, Acipenser sturio
ganzjährig
D/E/R/W
2.24
Streber, Zingel streber
ganzjährig
D
2.25
Strömer, Telestes souffia
ganzjährig
D/R
2.26
Zingel, Zingel zingel
ganzjährig
D
2.27
Zobel, Ballerus sapa
ganzjährig
D
2.28
Zope, Ballerus ballerus
ganzjährig
D

Fische mit Schonbestimmungen



2.29
Aal, Anguilla anguilla
1. Oktober bis 31. Dezember
50
E/R/W
2.30
Äsche, Thymallus thymallus
1. Januar bis 30. April
35
D/E/R/W
2.31
Bachforelle, Salmo trutta forma fario
1. Oktober bis 15. März
26
D/E/R/W
2.32
Barbe, Barbus barbus
1. Mai bis 30. Juni
40
D/E/R/W
2.33
Elritze, Phoxinus phoxinus
1. Mai bis 30. Juni
D/E/R/W
2.34
Hasel, Leuciscus leuciscus
1. März bis 30. April
D/E/R/W
2.35
Hecht, Esox lucius
15. Februar bis 30. April
50
D/E/R/W
2.36
Huchen, Hucho hucho
15. Februar bis 30. Juni
90
D
2.37
Karpfen, Cyprinus carpio
35
D/E/R/W
2.38
Mairenke, Alburnus mento
1. Mai bis 30. Juni
D
2.39
Mühlkoppe, Cottus gobio
1. Februar bis 30. April
D/E/R/W
2.40
Nase, Chondrostoma nasus
1. März bis 30. April
30
D/E/R/W
2.41
Nerfling, Leuciscus idus
1. März bis 30. April
30
D/E/R/W
2.42
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
15. Dezember bis 15. März
26
D/E/R/W
2.43
Renken/Felchen, Coregonus spp.
15. Oktober bis 31. Dezember
30
D/E/R/W
2.44
Rutte/Quappe/Trüsche, Lota lota
40
D/E/R/W
2.45
Schied/Rapfen, Leuciscus aspius
1. März bis 30. April
40
D/R
2.46
Schleie, Tinca tinca
1. Mai bis 30. Juni
26
D/E/R/W
2.47
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
1. Oktober bis 15. März
60
D/R
2.48
Seesaiblinge, Salvelinus spp.
1. Oktober bis 31. Dezember
30
D
2.49
Zander, Sander lucioperca
15. Februar bis 30. April
50
D/E/R/W

Fische ohne Schonbestimmungen



2.50
Aitel/Döbel, Squalius cephalus
D/E/R/W
2.51
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
D/E/R/W
2.52
Brachse, Abramis brama
D/E/R/W
2.53
Flussbarsch, Perca fluviatilis
D/E/R/W
2.54
Giebel, Carassius gibelio
D/E/R/W
2.55
Gründling, Gobio gobio
D/E/R/W
2.56
Güster, Blicca bjoerkna
D/E/R/W
2.57
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua
D/E/R/W
2.58
Laube, Alburnus alburnus
D/E/R/W
2.59
Moderlieschen, Leucaspius delineatus
E/R/W
2.60
Rotauge, Rutilus rutilus
D/E/R/W
2.61
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
D/E/R/W
2.62
Schmerle, Barbatula barbatula
D/E/R/W
2.63
Stichling (3–stachl.), Gasterosteus aculeatus
E/R/W
2.64
Wels, Silurus glanis
D
2.65
Zährte/Seerüssling, Vimba vimba
D/E/R/W
3.
Krebse



3.1
Edelkrebs, Astacus astacus, männlich
12
D/E/R/W

Edelkrebs, Astacus astacus, weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
12
D/E/R/W
3.2
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium
ganzjährig
D/E/R/W
4.
Muscheln



4.1
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
ganzjährig
D/E/R/W
4.2
Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera
ganzjährig
D/E/R/W
4.3
Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina
ganzjährig
D/E/R/W
4.4
Große Flussmuschel, Unio tumidus
ganzjährig
D/E/R/W
4.5
Große Teichmuschel, Anodonta cygnea
ganzjährig
D/E/R/W
4.6
Kleine Flussmuschel/Bachmuschel, Unio crassus
ganzjährig
D/E/R/W
4.7
Malermuschel, Unio pictorum
ganzjährig
D/E/R/W