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Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 5
Prüfungsgebühr
(1) 1Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird eine Gebühr von 50 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.