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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 31
Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.