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Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
(1) 1Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.