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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 12
Aalbewirtschaftung
(1) 1Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe im Sinn des Abs. 2 Satz 1 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. 2Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 benötigt werden.
(2) 1Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
1.
Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
2.
bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
3.
verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
1.
den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
2.
die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. 4Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 2 Satz 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
1.
für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
2.
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(5) 1Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
1.
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen verbindlich sind,
2.
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
a)
geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
b)
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
c)
die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
2Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 5 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.