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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern
(Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner – AVBayEAG)1
Vom 28. April 2010
(GVBl. S. 224)
BayRS 200-6-1-W

Vollzitat nach RedR: Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner (AVBayEAG) vom 28. April 2010 (GVBl. S. 224, BayRS 200-6-1-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 21 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

1 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36).
§ 1
Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) 1Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. 2Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass
1.
der Dienstleistungserbringer sich mit Hilfe aller geschäftsüblichen Kommunikationsmittel an sie wenden kann;
2.
sie für Dienstleistungserbringer zu den behördenüblichen Zeiten erreichbar und, soweit elektronisch kommuniziert wird, grundsätzlich jederzeit empfangsbereit sind sowie die Erreichbarkeit auf behördenübliche Weise, insbesondere auch in elektronischen Portalen, bekannt gegeben wird;
3.
in ihrem Zuständigkeitsbereich die Auskünfte nach Art. 71c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) jederzeit auf dem aktuellem Stand der verfügbaren Informationen erteilt werden können;
4.
Eingänge in elektronischer Form nach Art. 71e Satz 1 BayVwVfG empfangen, verarbeitet und weitergeleitet werden können;
5.
dem Dienstleistungserbringer mit Hilfe einer Status- und Fristenüberwachung jederzeit Auskunft über den Verfahrensstand gegeben werden kann.
§ 2
Elektronische Informationsbereitstellung
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal – Dienstleistungsportal Bayern – verwenden.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass
1.
die von ihnen bekannt gegebenen Kommunikationsdaten – einschließlich ihrer Erreichbarkeit,
2.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden, von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 EG und
3.
die von ihnen verwendeten Formulare und online-Anwendungen
im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.
(3) 1Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. 2Die Einzelheiten hierzu legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) durch Verwaltungsvorschrift fest.
§ 3
Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde
Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.
§ 4
Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über
1.
die Anzahl der Informationsanfragen,
2.
die Anzahl der Fälle, in denen der Einheitliche Ansprechpartner die Koordinierung von Verfahren übernommen hat.
2Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.
§ 5
Datenschutz
1Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entgegen zu nehmen. 2Soweit erforderlich, leitet er die Anträge an diejenigen Stellen weiter, denen er personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt hat. 3Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. 4Mitteilungen dieser Stellen werden auf Verlangen der Betroffenen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet.
§ 6
Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner
(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:
1.
Cham
2.
Regensburg
3.
Schwandorf
4.
Traunstein.
(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Gemeinden:
1.
Stadt Aschaffenburg
2.
Stadt Augsburg
3.
Landeshauptstadt München
4.
Stadt Nürnberg
5.
Stadt Weiden i.d.OPf.
(3) 1Die in Abs. 1 genannten Landkreise und in Abs. 2 genannten kreisfreien Gemeinden werden von den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erst dann entbunden, wenn sie gegenüber dem Staatsministerium schriftlich erklären, die Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen zu wollen. 2Die Aufgabenentbindung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die sich nach dem 1. Oktober 2012 entscheiden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, können dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium erklären. 2Die Aufgabenübertragung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
§ 7
Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nicht mehr wahrnehmen wollen, haben bis zum Abschluss aller bei ihnen laufenden Verfahren, mindestens aber während einer sechsmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Unzuständigkeit unter Verweis auf andere zuständige Einheitliche Ansprechpartner in behördenüblicher Weise, insbesondere auch in den elektronischen Portalen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, bekannt gegeben wird, und Eingänge in elektronischer Form mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden. 2Diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben zu veranlassen, dass Informationen, die im Dienstleistungsportal Bayern auf sie als Einheitliche Ansprechpartner verweisen, einschließlich ihrer eingestellten Formulare und Online-Anwendungen gelöscht werden.
(2) 1Offene Verfahren sind zu Ende zu führen, die Antragsteller sind hiervon entsprechend zu informieren. 2Im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem anderen zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner kann ein solches Verfahren an diesen abgegeben werden.
(3) 1Die Berichtspflicht nach § 4 Abs. 2 ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. 2Dem Staatsministerium ist der Abschluss aller in den vorstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Verfahren unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 28. April 2010
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Zeil, Staatsminister