Inhalt

AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 7
Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nicht mehr wahrnehmen wollen, haben bis zum Abschluss aller bei ihnen laufenden Verfahren, mindestens aber während einer sechsmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Unzuständigkeit unter Verweis auf andere zuständige Einheitliche Ansprechpartner in behördenüblicher Weise, insbesondere auch in den elektronischen Portalen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, bekannt gegeben wird, und Eingänge in elektronischer Form mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden. 2Diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben zu veranlassen, dass Informationen, die im Dienstleistungsportal Bayern auf sie als Einheitliche Ansprechpartner verweisen, einschließlich ihrer eingestellten Formulare und Online-Anwendungen gelöscht werden.
(2) 1Offene Verfahren sind zu Ende zu führen, die Antragsteller sind hiervon entsprechend zu informieren. 2Im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem anderen zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner kann ein solches Verfahren an diesen abgegeben werden.
(3) 1Die Berichtspflicht nach § 4 Abs. 2 ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. 2Dem Staatsministerium ist der Abschluss aller in den vorstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Verfahren unverzüglich mitzuteilen.