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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 5
Datenschutz
1Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entgegen zu nehmen. 2Soweit erforderlich, leitet er die Anträge an diejenigen Stellen weiter, denen er personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt hat. 3Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. 4Mitteilungen dieser Stellen werden auf Verlangen der Betroffenen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet.