Inhalt

AVBayWeinAFöG
Text gilt ab: 13.02.2021
Fassung: 11.03.2002
§ 8
Zuständigkeiten
1Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. 2Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. 3Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.