Inhalt

AVBayWeinAFöG
Text gilt ab: 13.02.2021
Fassung: 11.03.2002
§ 5
Verfahren des Werbebeirats
(1) Die Sitzungen des Werbebeirats werden vom Staatsministerium nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Werbebeirats einberufen.
(2) 1Der Werbebeirat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministeriums. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Der Werbebeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. 4Die Mitglieder des Werbebeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Die Mitglieder des Werbebeirats gemäß § 4 Abs. 2 verfügen über je eine Stimme. 2Der Werbebeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit sind die tragenden Gründe für das jeweilige Abstimmungsverhalten in die Sitzungsniederschrift nach Abs. 3 aufzunehmen. 5Dem Vorsitzenden des Werbebeirats steht kein Stimmrecht zu.
(5) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium eine Entscheidung des Werbebeirats im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.