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AVBayWeinAFöG
Text gilt ab: 13.02.2021
Fassung: 11.03.2002
§ 4
Zusammensetzung des Werbebeirats
(1) 1Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Folgende Gruppen können je einen Vertreter in den Werbebeirat entsenden:
Fränkischer Weinbauverband e.V.,
Gebietsweinwerbung Frankenwein-Frankenland GmbH,
Verband Deutscher Prädikatsweingüter–Regionalverein Franken e.V.,
Fränkische Winzer–Franken und Wein e.V.,
Landesverein des Bayerischen Weinhandels e.V.
3Der Genossenschaftsverband Bayern kann zwei Vertreter aus dem Kreis der Winzergenossenschaften in den Werbebeirat entsenden.
(2) 1Die Mitglieder des Werbebeirats und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) bestellt. 2Schlägt eine der in Abs. genannten Gruppen keine oder zu wenige Vertreter vor, bestellt das Staatsministerium über die unterbreiteten Vorschläge hinaus so viele geeignete Personen, bis die in Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Werbebeirates erreicht ist. 3Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertreter.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirats beträgt drei Jahre. 2Löst ein Mitglied des Werbebeirats seine berufliche Verbindung zu der Gruppe, auf deren Vorschlag es berufen wurde, missbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirats trotz Abmahnung durch das Staatsministerium erheblich, kann es nach Anhörung der entsendenden Gruppe vor Ablauf der Amtszeit vom Staatsministerium abberufen werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied bestellt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Weitere fachkundige Personen können zur Beratung zugezogen werden.