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                            Text gilt ab: 01.07.2024
                        
                        
                            Fassung: 11.03.2002
                        
                        § 2
           Höhe der Abgabe 
          
        Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.