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AVBayStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2001
§ 1
Anträge auf Anerkennung einer Stiftung
(1) 1Dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig sind das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung und Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens beizufügen. 2Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung erforderlich sind.
(2) 1Die Anerkennungsbehörde berät und unterstützt den Stifter im Verfahren zur Anerkennung. 2 Sie hat eine Äußerung des zuständigen Finanzamts einzuholen, wenn die Stiftung als steuerbegünstigt im Sinn der Abgabenordnung anerkannt werden soll, soweit die Äußerung dem Antrag nicht bereits beiliegt.
(3) 1Der Antrag auf Anerkennung einer kirchlichen Stiftung nach Art. 21 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) ist beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 2Wird der Antrag von der betreffenden Kirche gestellt, soll die Äußerung des zuständigen Finanzamts nach Absatz 2 dem Antrag beigefügt werden.
(4) Stiftungen von Todes wegen sind erst anzuerkennen, wenn die letztwillige Verfügung eröffnet ist.