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BayARV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.12.2002
§ 4
Grenzübertritt
(1) 1Für den Tag des Grenzübertritts bestimmt sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Ort, den Dienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. 2Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für den Ort des letzten Dienstgeschäfts im Ausland gezahlt.
(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(3) Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Auslandstagegeld für den Ort des Dienstgeschäfts, bei mehreren Geschäftsorten für den Ort des letzten Dienstgeschäfts im Ausland gewährt.