APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 9
Prüfungstermine
(1) 1Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts sollen zweimal jährlich im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters abgehalten werden. 2Die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts sollen im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. 3Die Prüfungen aller Prüfungsabschnitte können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin.