APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 30
Zuständigkeit
Zuständig für die aus diesem Abschnitt und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz folgenden Aufgaben, insbesondere die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen, das Übermitteln von Unterlagen und Erteilen von Auskünften nach Art. 8a bis e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie für die Annahme von Anträgen und Meldungen und das Treffen von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Richtlinie 2005/36/EG stehen, ist die Regierung von Oberbayern.