APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 11
Mündliche Prüfungen
(1) 1Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer bzw. eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgelegt. 2Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. 3Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Studierende des Studiengangs Lebensmittelchemie und Berufspraktikanten gemäß § 3 können als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Prüfling nicht widerspricht. 3Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind stets zuzulassen. 4Bei den Beratungen dürfen Prüfling und Zuhörer, bei der Bekanntgabe der Prüfungsleistung dürfen Zuhörer nicht anwesend sein.
(3) 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen:
1.
Name des Prüflings, Name der Prüferin bzw. des Prüfers und Name der bzw. des Beisitzenden sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände, Ergebnisse der Prüfung und
2.
die Note der Prüfungsleistung.
2Die Niederschrift ist von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer und der bzw. dem Beisitzenden zu unterschreiben.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss bekannt zu geben.