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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern
(BayAPOFspl)
Vom 8. Februar 1999
(GVBl. S. 40)
BayRS 227-3-2-1-K

Vollzitat nach RedR: Ausbildungs- und Prüfungsordung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40, BayRS 227-3-2-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 51) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und 148, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 442), in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), erlassen das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende gemeinsame Verordnung:
§ 1
Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung
(1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer durchgeführt.
(2) 1Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. 2Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.
(3) 1Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
1.
„staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“,
2.
„staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.
2Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.
§ 2
Organisation der Ausbildungsrichtungen
(1) 1Die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Fachsportlehrer ist wie folgt gegliedert:
1.
Eignungsfeststellung (§ 3);
2.
Ausbildungslehrgänge (§ 5);
3.
Praktikum (§ 6);
4.
prüfungsvorbereitende Lehrgänge (§ 8) und
5.
staatliche Prüfung (§§ 9 bis 18).
2Die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erstrecken sich über mindestens 50 Tage, wobei ein Tag mindestens acht Ausbildungsstunden je 60 Minuten umfasst.
(2) 1Die Technische Universität München ist mit der Ausbildung und der staatlichen Prüfung betraut. 2Sie kann die Durchführung der Eignungsfeststellung, der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge für eine Ausbildungsrichtung jeweils einem geeigneten Berufsverband, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, der Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bietet. 3Die Technische Universität München hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrolle die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen. 4Näheres regeln für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsteile der jeweiligen Ausbildungsrichtung die Anlagen 1 und 2 sowie eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
(3) 1Ausbilder im Rahmen der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge bzw. Ausbilder im Rahmen des Praktikums (Praktikumsbetreuer) kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. 2Die Technische Universität München kann den Einsatz eines Ausbilders mit Auflagen verbinden. 3Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.
§ 3
Eignungsfeststellung
Die Eignung für die angestrebte Ausbildungsrichtung muss festgestellt werden.
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
1.
Vollendung des 18. Lebensjahres;
2.
Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
3.
ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
4.
Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
5.
amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
6.
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
1.
nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
2.
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
3.
die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.
§ 5
Ausbildungslehrgänge
1Die Ausbildungslehrgänge gliedern sich aufeinander abgestimmt in Theorie- und Praxislehrgänge. 2Die Ausbildungslehrgänge können durch entsprechende Gestaltung der Eignungsfeststellung ersetzt werden.
§ 6
Praktikum
(1) 1Weiterbildungsveranstaltungen durch den Ausbilder oder Praktikumsbetreuer können höchstens bis zu einem Viertel auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. 2Die Entscheidung trifft die Technische Universität München. 3Über die Lehrpraxis ist eine Praktikumsdokumentation mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schüler sowie dem Signum des Ausbilders oder des Praktikumsbetreuers zu führen.
(2) 1Das Praktikum ist durch einen Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsteilnehmer und dem Ausbilder oder Praktikumsbetreuer zu regeln. 2Der Ausbildungsvertrag kann in Abstimmung mit der Technischen Universität München gelöst werden
1.
in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien des Ausbildungsvertrags;
2.
im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 2 von Seiten des Ausbilders oder Praktikumsbetreuers oder
3.
in besonders begründeten Fällen von Seiten des Ausbildungsteilnehmers.
(3) 1Das Praktikum kann für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nur anerkannt werden, wenn es von der Technischen Universität München genehmigt ist. 2Mit dem Antrag auf Genehmigung des Praktikums ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen.
(4) Die nach Anlagen 1 und 2 festgelegte Mindestdauer des Praktikums kann durch die Technische Universität München bei Nachweis über entsprechende Tätigkeiten insbesondere im Rahmen eines Sportstudiums oder einer Trainerausbildung auf Antrag verkürzt werden.
§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung
(1) 1Für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 erforderlich. 2 § 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Zulassung kann darüber hinaus nicht erhalten, wer
1.
eine Praktikumsdokumentation (§ 6 Abs. 1) mit falschen Eintragungen vorgelegt hat oder
2.
auf Grund eines Gutachtens einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München den Beruf als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung nicht ausüben kann.
(2) Die Technische Universität München kann andere nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbare Ausbildungen als gleichwertig zu den Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 anerkennen.
(3) 1Die Zulassung zur staatlichen Prüfung in Theorie und Praxis setzt die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß § 8 sowie die Ableistung des Praktikums gemäß § 6 voraus. 2Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an einem Prüfungslehrgang bereits länger als vier Jahre zurückliegt.
§ 8
Prüfungsvorbereitende Lehrgänge
Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge gliedern sich in Theorie- und Praxislehrgänge.
§ 9
Teile der staatlichen Prüfung
(1) 1Die staatliche Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung. 2Die theoretische Prüfung kann unabhängig von den beiden anderen Prüfungsteilen erfolgen. 3Im Übrigen müssen unbeschadet der Regelungen in § 17 Abs. 2 und 5 und § 18 Abs. 2 die Prüfungsteile sowie ihre jeweiligen Prüfungsbereiche und deren Prüfungsaufgaben in einem zusammenhängenden Prüfungsverfahren abgelegt werden, das aus organisatorischen Gründen mehrere Prüfungstermine aufweisen kann.
(2) 1In den Prüfungsaufgaben der theoretischen Prüfung wird schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich geprüft. 2An die Stelle einer mündlichen Prüfung kann auch eine weitere schriftliche Prüfung treten. 3Das Verfahren wird zu Beginn der theoretischen Prüfung bekannt gegeben.
(3) 1Die Prüfung der Lehreignung erfolgt, soweit die jeweilige Anlage einer Ausbildungsrichtung nichts anderes bestimmt, in zwei Lehrproben. 2Soweit es sich um Lehrproben handelt, deren Thema und Dauer mindestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben wurden, ist vor Beginn den Prüfern eine schriftliche Ausarbeitung auszuhändigen, aus der der vorgesehene Gang der Lehrprobe ersichtlich sein muss. 3Bei den anderen Lehrproben ist dem Prüfling eine der Thematik und Dauer entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.
§ 10
Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsvorsitzende für die staatlichen Prüfungen wird jeweils von der Technischen Universität München bestellt.
(2) Als Prüfer können durch den Prüfungsvorsitzenden eingesetzt werden:
1.
Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
2.
Professoren im Ruhestand,
3.
wissenschaftliche Assistenten,
4.
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter,
5.
Lehrbeauftragte,
6.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7.
fachlich besonders ausgewiesene Lehrpersonen der einzelnen Ausbildungsrichtungen.
(3) Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen, der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Durchführung und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
(4) 1Jede Prüfungsaufgabe wird grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. 2Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. 3Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. 4In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote gemäß § 15 Abs. 2 zu bilden.
(5) 1Der Prüfungsvorsitzende organisiert und leitet die Prüfung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er
1.
überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen,
2.
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung,
3.
entscheidet über den Einsatz der Prüfer gemäß Abs. 3;
4.
entscheidet über die Auswahl der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Arbeiten,
5.
stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter), oder des Praktikumsbetreuers oder seines Beauftragten, nachzukommen.
(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
1.
Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
2.
Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter oder Auflösung des Ausbildungsvertrags über das begonnene Praktikum durch den Ausbilder oder
3.
Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.
(3) 1Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.
(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
2.
durch das Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder
3.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.
(5) 1Ergeben sich im Lauf der Ausbildung oder Prüfung berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, ist die Technische Universität München verpflichtet, die Eignung gutachterlich feststellen zu lassen. 2Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist der Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung bzw. Prüfung insgesamt auszuschließen.
§ 12
Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang
(1) Lehrgänge der Technischen Universität München sind von dieser im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Lehrgänge, mit deren Durchführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ein Berufsverband beauftragt wurde, sind von diesem im Einvernehmen mit der Technischen Universität München im jeweiligen Verbandsorgan auszuschreiben.
(3) 1In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind Anmeldefrist, -anschrift und -unterlagen festzulegen. 2Bei Lehrgängen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ist ferner ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls bei der Meldung der Nachweis eines bestimmten Versicherungsschutzes vorzulegen ist.
(4) 1Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. 2Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.
(5) Beabsichtigt ein Verband, Ausbildungsteilnehmer aus anderen Gründen als aus Kapazitätsgründen oder nicht rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen abzuweisen, so hat er vorher das Einvernehmen mit der Technischen Universität München herzustellen.
§ 13
Regelausbildungszeit und Zulassungsverfahren zur staatlichen Prüfung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss innerhalb von sechs Jahren nach der Eignungsfeststellung gemäß § 3 (Regelausbildungszeit) erfolgen. 2Im Fall des § 5 Satz 3 verkürzt sich die Regelausbildungszeit auf drei Jahre.
(2) Zeit und Ort der staatlichen Prüfung sowie die Frist für den Antrag auf Zulassung werden auf Vorschlag der Technischen Universität München vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils rechtzeitig gesondert bekannt gemacht; die Regelung gemäß Anlage 1 Nr. 5.1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildungsteilnehmer reichen bei der Technischen Universität München einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ein, aus dem hervorgehen muss, in welcher Ausbildungsrichtung die Prüfung abgelegt werden soll.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält: Name, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Schulbildung, Gang der fachlichen Ausbildung und sportlicher Werdegang des Ausbildungsteilnehmers;
2.
amtliches Führungszeugnis – nicht älter als drei Monate –;
3.
ärztliches Zeugnis – nicht älter als drei Monate –, das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung bescheinigt;
4.
ein Passbild – Name und Anschrift auf der Rückseite – und
5.
Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, soweit solche in der Anlage zur jeweiligen Ausbildungsrichtung geregelt werden.
(5) 1Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der festgelegten Regelausbildungszeit gestellt oder liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so kann die Technische Universität München auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Zulassung zur staatlichen Prüfung einräumen, wenn der Ausbildungsteilnehmer die Gründe dafür nicht zu vertreten hat. 2Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Ausbildung bzw. Prüfung.
(6) 1Die zugelassenen Ausbildungsteilnehmer werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung schriftlich eingeladen. 2Ausbildungsteilnehmer, die beim namentlichen Aufruf zur Prüfungseröffnung und zu den einzelnen Prüfungsaufgaben nicht anwesend sind, werden von der Prüfung ausgeschlossen. 3Tritt ein Ausbildungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung an, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 14
Prüfungsblätter
1Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. 2Diese Prüfungsblätter sind von der Technischen Universität München zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5)
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6)
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
2Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) 1Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. 2Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. 3Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 4Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
„mangelhaft“
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
„ungenügend“
bei einem Notendurchschnitt über 5,51.
§ 16
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) 1Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“. 2In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. 3Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.
§ 17
Rücktritt und Abbruch
(1) 1Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. 2Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. 3Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. 4Der Prüfungsvorsitzende kann auf Antrag das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.
(2) 1Erfolgt der Rücktritt nach der Zulassung zur staatlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prüfung als nicht angetreten. 3Falls jedoch zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 abgelegt sind, werden deren Prüfungsleistungen bei einem erneuten Antreten angerechnet.
(3) 1Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. 2Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis oder durch Zeugnis einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.
(4) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.
(5) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben im folgenden Termin nachgeholt werden.
§ 18
Wiederholung der staatlichen Prüfung
(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.
§ 19
Prüfungsgebühren, Verwaltungsgebühren
(1) Für die Prüfungen einschließlich der Mitteilung des Prüfungsergebnisses in den Ausbildungsrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Berg- und Skiführer:
1 700 €;
2.
Schneesportlehrer:
400 €.
(2) Für Wiederholungsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Berg- und Skiführer:


a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“:
400 €;

b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten aus dem Bereich des „Risikomanagements“:
100 €;

c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Lehreignung“:
100 €;

d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
50 €,
2.
Schneesportlehrer:


a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“:
75 €;

b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Methodische Fertigkeiten“:
50 €;

c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten im „Risikomanagement“:
50 €;

d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
50 €,
(3) 1Auslagen werden nicht erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. 3Für die Zulassung oder Zurückweisung der Anmeldung werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
(4) 1Tritt ein Bewerber vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück oder wird seine Zulassung vor der Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder erscheint er zur Prüfung nicht, so werden vier Fünftel der Gebühr erstattet; tritt ein Bewerber nach Prüfungsbeginn zurück oder wird seine Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen, so wird die Gebühr nicht erstattet. 2Die volle Gebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung zur Prüfung zurückgewiesen wird oder wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer rechtswidrigen Sachbehandlung der Technischen Universität München beruht.
(5) Für eine wiederholte Ausstellung von Zeugnissen werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
(6) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wird von der Technischen Universität München entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für Schneesportlehrer zwischen 100 € und 400 €, für Berg- und Skiführer zwischen 100 € und 1 700 € festgesetzt.
§ 20
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
München, den 8. Februar 1999
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister
Anlage 1
Berg- und Skiführer
1.
Ausbildungskommission
Die Technische Universität München überträgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 die Durchführung der Eignungsfeststellung sowie der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge einer Ausbildungskommission.
Die Ausbildungskommission besteht aus Vertretern des Berufsverbands der Berg- und Skiführer, des Deutschen Alpenvereins und der Technischen Universität München, die den Vorsitz innehat und eine Geschäftsordnung erstellt. Die Ausbildungskommission beruft das Lehrteam, das die Eignungsfeststellung sowie die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge durchführt und prüft.
2.
Eignungsfeststellung
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung erfolgt nach Bewerbung bei der Ausbildungskommission, die nach Sichtung der Unterlagen zur Eignungsfeststellung einlädt.
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung setzt den Nachweis alpiner Betätigung in Form eines schriftlichen Tourenberichts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren voraus. Die Touren sind nach Fels-, Eis- und kombinierten Unternehmungen sowie Skihochtouren zu ordnen. Für die Felstouren ist die Bewertung in der französischen Schwierigkeitsskala anzugeben, für Eis- und kombinierte Touren nach der WI- bzw. Mixed-Skala. Über die Zulassung zur Eignungsfeststellung entscheidet die Ausbildungskommission.
2.1
Unterweisung
Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens findet vor der Eignungsfeststellung eine kurze Unterweisung bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte in folgenden Bereichen statt: Winter, Fels, Eis bzw. Hochtour.
2.2
Inhalte der Eignungsfeststellung
Die Inhalte der Eignungsfeststellung regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
2.3
Bewertung und Status
Die Eignungsfeststellung gilt im jeweiligen Testbereich als bestanden, wenn die technischen und konditionellen Prüfungen im jeweiligen Testbereich insgesamt mit mindestens der Endnote „ausreichend“ bestanden sind, die Vorkenntnisse des Bewerbers erwarten lassen, dass er für die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer geeignet ist, und in den einzelnen Testteilen mindestens die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird, geforderten Endnoten erreicht sind.
Der Prüfer kann durch ein Gespräch mit einzelnen Teilnehmern den Wahrheitsgehalt des Tourenberichts überprüfen. Sollten diesbezüglich Zweifel auftreten und sich nach einem Gespräch bestätigen, so kann der Prüfling von der Eignungsfeststellung ausgeschlossen werden. § 11 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Nicht bestandene Testteile bzw. Testbereiche der Eignungsfeststellung können wiederholt werden; bestandene Testteile bzw. Testbereiche können auf Antrag angerechnet werden.
Nach allen bestandenen Testbereichen der Eignungsfeststellung hat der Teilnehmer den Status „Kandidat“ erworben.
Das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
Nach allen bestandenen Testbereichen der Eignungsfeststellung hat der Teilnehmer den Status „Kandidat“ erworben.
3.
Ausbildung
3.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge
Die Ausbildungslehrgänge dienen der Grundausbildung der Teilnehmer und schließen ohne Prüfung ab. In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen wird zum einen die Eignung zur Fortsetzung der Ausbildung beurteilt. Zum anderen wird eine abschließende Prüfung in den Bereichen persönliches Können – Techniken des Felskletterns, Eiskletterns, Skitechniken – sowie eine Prüfung Verschüttetensuche abgenommen. Das Bestehen der Prüfungen der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge ist Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Prüfung.
In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen erhält der Auszubildende hinsichtlich der allgemeinen Eignung in Bezug auf persönliches Können, alpine Erfahrung und Risikomanagement eine Lehrgangsnote. Die Lehrgangsnote – mindestens „ausreichend“ – ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen „Persönliches Können“ und „Verschüttetensuche“ sowie für die folgenden Lehrgänge.
Bei einer Lehrgangsnote von schlechter als „ausreichend“ ist der prüfungsvorbereitende Lehrgang zu wiederholen. Es ist eine Wiederholung möglich.
Bei einem Nicht-Bestehen der Prüfung „Persönliches Können“ oder „Verschüttetensuche“ kann der Auszubildende diese Prüfung jeweils zweimal höchstens zum nächsten Termin wiederholen. Bestandene Prüfungsaufgaben werden angerechnet.
Nach bestandenem prüfungsvorbereitendem Lehrgang „Eis-/Hochtouren“ hat der Teilnehmer den Status „Aspirant“ erworben. Dieser Status verfällt automatisch, wenn das Bestehen der staatlichen Prüfung nicht mehr erreicht werden kann.
3.2
Die Inhalte der Praxisbereiche im Fels, Eis und Winter, der Bereich der Lehreignung sowie der Bereich Theorie sind von der Ausbildungskommission festzulegen. Die Ausbildungskonzepte, Zuständigkeiten, festgelegte Lehrgangsreihenfolgen und Lehrgangs- und Bestehensvoraussetzungen werden in einem von der Ausbildungskommission erarbeiteten Handbuch festgelegt.
4.
Praktikum
Die Praktikumstätigkeit kann in den jeweiligen Teilbereichen nach bestandenem zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgang begonnen werden.
Der Umfang soll sich in etwa gleichmäßig verteilt auf Führungen bzw. Lehrtätigkeiten erstrecken und jeweils zwölf Tage in den drei Bereichen nicht unterschreiten.
Voraussetzungen und Bereiche des Praktikums sind nach international geltenden Standards von der Ausbildungskommission festzulegen. Der Ausbilder oder Praktikumsbetreuer verpflichtet sich die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer die Auszubildenden in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Bergund Skiführers und beaufsichtigt ihre Praktikumstätigkeiten.
Fortbildungsmaßnahmen sind als Praktikumstätigkeit anzurechnen, sofern sie von der Ausbildungskommission genehmigt worden sind. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten, die nicht für den Praktikumsbetreuer durchgeführt worden sind. Diese Anteile dürfen insgesamt ein Viertel der vorgeschriebenen Praktikumsdauer nicht überschreiten. Über die Lehrpraxis ist ein Praktikumsnachweis mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schülern sowie dem Signum des Praktikumsbetreuers zu führen. Dieses ist zu den staatlichen Prüfungen der Führungs- und Lehrtätigkeit dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
5.
Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung umfasst Prüfungen im praktischen Können, der Lehreignung und der theoretischen Kenntnisse. Die Prüfung in den Bereichen Lehreignung, Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement sowie der Theorie kann zeitlich getrennt voneinander erfolgen, soweit die zu diesem Prüfungsbereich zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erfolgreich absolviert wurden. Die Orte der staatlichen Prüfung der Führungstätigkeit, Lehreignung und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement sind aus Gründen der Chancengleichheit erst kurzfristig vorher bekannt zu geben.
Die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft die Technische Universität München. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern unmittelbar vor Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekannt gegeben.
Das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
6.
Bewertung der staatlichen Prüfung
6.1
Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement
Die staatliche Prüfung Praxis ist bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben des Prüfungsbereichs „Führungstätigkeit“ in den Bereichen Fels, Eis und Winter sowie des Prüfungsbereichs „Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement“ jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Abweichend zu § 15 Abs. 2 gilt der Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“ nur als bestanden, wenn er mit einer Durchschnittsnote von nicht höher als 4,00 bewertet wird.
6.2
Lehreignung

Die staatliche Prüfung Praxis ist bestanden, wenn der Prüfungsbereich „Lehreignung“ in den Bereichen Fels, Eis und gegebenenfalls Winter jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird.
6.3
Theorie
Die staatliche Prüfung Theorie ist bestanden, wenn folgende Noten erteilt werden:
a)
als Durchschnitt der Noten in den theoretischen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „ausreichend“,
b)
höchstens in einem der Prüfungsfächer die Note „ungenügend“ und
c)
in den vier Prüfungsfächern „Schnee- und Lawinenkunde“, „Wetterkunde“, „Unfallkunde und erste Hilfe“ und „Orientierung“ jeweils mindestens die Note „ausreichend“.
7.
Sonderbestimmungen für Heeresbergführer und Polizeibergführer
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr wird Heeresbergführern ein verkürzter Ausbildungsgang zur staatlichen Berg- und Skiführerprüfung angeboten. Dieser steht auch Polizeibergführern offen. In diesen Fällen gelten folgende besondere Regelungen:
7.1
Zusätzlich zu den Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Heeresbergführer- bzw. Polizeibergführerprüfung vorzulegen.
7.2
Eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen und prüfungsvorbereitenden Lehrgängen besteht nicht. Insoweit entfallen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 zur staatlichen Prüfung. Nehmen Polizei- oder Heeresbergführer an den Lehrgängen teil, müssen diese erfolgreich absolviert werden.
7.3
Das Praktikum wird in Abweichung von Nr. 4 auf jeweils mindestens sechs Tage in den drei Bereichen verkürzt. In Abweichung von § 6 wird das Praktikum für Heeresbergführer durch eine Vereinbarung zwischen dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und dem Lehrherrn geregelt. Diese Vereinbarung, die den Namen des Heeresbergführers enthalten muss, ist der Technischen Universität München zur Genehmigung nach § 6 zuzuleiten.
7.4
Die staatliche Prüfung gemäß Nr. 5 ist abzulegen. Für das Bestehen der staatlichen Prüfung gilt Nr. 6.
Anlage 1a
(aufgehoben)
Anlage 2
Schneesportlehrer
1.
Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung für die Ausbildung zum staatlich geprüften Schneesportlehrer erfolgt nach § 5 Satz 2 in den Schneesportdisziplinen Ski Alpin oder Snowboard durch den Nachweis der höchsten verbandlichen Qualifikationsstufe – Level 3 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. Die verbandlichen Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. unterliegen einer regelmäßigen Qualitätskontrolle durch die Technische Universität München.

Die Eignungsfeststellung kann auch durch Qualifikationsnachweise anderer Verbände erbracht werden, sofern deren Ausbildungen in einem Anerkennungsverfahren durch die Technische Universität München regelmäßig geprüft sind und die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen mit denen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. festgestellt ist.

Andere Ausbildungen oder Vorleistungen können als gleichwertige Teilleistungen im Rahmen der Eignungsfeststellung durch die Technische Universität München anerkannt werden, wenn sie abgeschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsteilen der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. entsprechen. In diesen Fällen sind nur die fehlenden Teile der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. nachträglich zu erbringen.
1.1
Unterweisung

Die detaillierten Inhalte und der Durchführungsmodus sind den Teilnehmern vor der Eignungsfeststellungsprüfung bekannt zu geben. Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens sind die Teilnehmer bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte zu unterweisen.
1.2
Inhalte der Eignungsfeststellung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard

Die Inhalte der Eignungsfeststellung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
1.3
Bewertung und Status

Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben jeweils mindestens mit der Endnote „ausreichend“ bewertet wurden und die entsprechenden Nachweise erbracht wurden. Nicht bestandene Testteile bzw. Testbereiche der Eignungsfeststellung können wiederholt werden; bestandene Testteile bzw. Testbereiche können angerechnet werden. Mit dem Bestehen erwirbt der Bewerber den Status „Aspirant“.
2.
Ausbildungsgang
2.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge

Ausbildungslehrgänge sind alle Lehrgangsmaßnahmen, die die Ausbildungsteilnehmer auf die staatlichen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge vorbereiten. Gemäß § 5 Satz 2 werden die Ausbildungslehrgänge auf Grund des bei der Eignungsfeststellung zugrunde gelegten Niveaus der Vorqualifikation ersetzt. Die Ausbildungsteilnehmer nehmen nach der Eignungsfeststellung die staatliche Ausbildung in den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen auf.

Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge dienen der gezielten Vorbereitung auf die staatliche Prüfung in den Bereichen des Risikomanagements, der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens. Die Lehrinhalte beziehen sich auf die Prüfungsanforderungen, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge sowie des Praktikums.
2.2
Inhalte der Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Inhalte der Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
3.
Praktikum

Der Umfang des Praktikums beträgt 100 Stunden. Der Ausbilder oder Praktikumsbetreuer verpflichtet sich, die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer sie in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Schneesportlehrers und beaufsichtigt die Praktikumstätigkeiten der Auszubildenden. Das Praktikum kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der staatlichen Ausbildung abgeleistet werden.
4.
Staatliche Prüfung
4.1
Besondere Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Prüfung

Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 und den Antragsunterlagen nach § 13 Abs. 4 ist dem Antrag ein Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung – Level 1 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen sowie über wettkämpferische Betätigung beizufügen – Bestätigungen von Vereinen bzw. Verbänden bzw. Urkunden in beglaubigter Kopie, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber in den vergangenen sechs Jahren an mindestens fünf disziplinspezifischen Wettbewerben oder organisiertem wettkampspezifischem Training teilgenommen hat.

Die staatliche Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ kann vorgezogen abgelegt werden. In diesem Fall ist abweichend von § 7 Abs. 3 für die Zulassung zu diesem vorgezogenen Bereich der staatlichen Prüfung lediglich die Teilnahme am prüfungsvorbereitenden Lehrgang „Fertigkeiten im Risikomanagement“ nachzuweisen.
4.2
Inhalte der staatlichen Prüfung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard

Die staatliche Prüfung umfasst eine Prüfung im Bereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“, „Motorische Fertigkeiten“, „Methodisch-didaktische Fähigkeiten“ sowie „Theoretisches Wissen“. Die Prüfungsteile „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und „Theoretisches Wissen“ können zeitlich und örtlich getrennt von den anderen Prüfungsteilen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft die Technische Universität München. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern unmittelbar vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekannt gegeben.

Die staatliche Prüfung untergliedert sich in Prüfungsteile, Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben, die näher durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird, geregelt sind.
5.
Bewertung der staatlichen Prüfung

Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Gesamtnote errechnet sich als Durchschnitt in den Prüfungsbereichen

a)
„Fertigkeiten im Risikomanagement“

b)
„Motorische Fertigkeiten“

c)
„Methodisch-didaktische Fertigkeiten“ und

d)
„Theoretisches Wissen“.

Die Noten der Prüfungsbereiche der Buchst. a bis d errechnen sich aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsaufgaben im jeweiligen Bereich. Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Prüfungsbereiche „Fertigkeiten im Risikomanagement“, „Motorische Fertigkeiten“, „Methodisch-didaktische Fähigkeiten“ sowie „Theoretisches Wissen“ sowie die einzelnen Prüfungsaufgaben in den Prüfungsbereichen „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und „Motorische Fertigkeiten“ jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert werden.
6.
Sonderbestimmungen

Staatlich geprüfte Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin können sich ohne weitere Ausbildung direkt zur staatlichen Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard anmelden. Das gleiche gilt für Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard, die die staatliche Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin ablegen wollen. Auf Antrag kann das Prüfungsergebnis angerechnet werden

a)
im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und

b)
im Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“.
Anlage 2a
(aufgehoben)
Anlage 2b
(aufgehoben)
Anlage 3
(aufgehoben)
Anlage 3a
(aufgehoben)