BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
Anlage 2
Schneesportlehrer
1.
Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung für die Ausbildung zum staatlich geprüften Schneesportlehrer erfolgt nach § 5 Satz 2 in den Schneesportdisziplinen Ski Alpin oder Snowboard durch den Nachweis der höchsten verbandlichen Qualifikationsstufe – Level 3 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. Die verbandlichen Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. unterliegen einer regelmäßigen Qualitätskontrolle durch die Technische Universität München.

Die Eignungsfeststellung kann auch durch Qualifikationsnachweise anderer Verbände erbracht werden, sofern deren Ausbildungen in einem Anerkennungsverfahren durch die Technische Universität München regelmäßig geprüft sind und die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen mit denen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. festgestellt ist.

Andere Ausbildungen oder Vorleistungen können als gleichwertige Teilleistungen im Rahmen der Eignungsfeststellung durch die Technische Universität München anerkannt werden, wenn sie abgeschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsteilen der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. entsprechen. In diesen Fällen sind nur die fehlenden Teile der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. nachträglich zu erbringen.
1.1
Unterweisung

Die detaillierten Inhalte und der Durchführungsmodus sind den Teilnehmern vor der Eignungsfeststellungsprüfung bekannt zu geben. Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens sind die Teilnehmer bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte zu unterweisen.
1.2
Inhalte der Eignungsfeststellung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard

Die Inhalte der Eignungsfeststellung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
1.3
Bewertung und Status

Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben jeweils mindestens mit der Endnote „ausreichend“ bewertet wurden und die entsprechenden Nachweise erbracht wurden. Nicht bestandene Testteile bzw. Testbereiche der Eignungsfeststellung können wiederholt werden; bestandene Testteile bzw. Testbereiche können angerechnet werden. Mit dem Bestehen erwirbt der Bewerber den Status „Aspirant“.
2.
Ausbildungsgang
2.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge

Ausbildungslehrgänge sind alle Lehrgangsmaßnahmen, die die Ausbildungsteilnehmer auf die staatlichen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge vorbereiten. Gemäß § 5 Satz 2 werden die Ausbildungslehrgänge auf Grund des bei der Eignungsfeststellung zugrunde gelegten Niveaus der Vorqualifikation ersetzt. Die Ausbildungsteilnehmer nehmen nach der Eignungsfeststellung die staatliche Ausbildung in den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen auf.

Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge dienen der gezielten Vorbereitung auf die staatliche Prüfung in den Bereichen des Risikomanagements, der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens. Die Lehrinhalte beziehen sich auf die Prüfungsanforderungen, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge sowie des Praktikums.
2.2
Inhalte der Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Inhalte der Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
3.
Praktikum

Der Umfang des Praktikums beträgt 100 Stunden. Der Ausbilder oder Praktikumsbetreuer verpflichtet sich, die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer sie in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Schneesportlehrers und beaufsichtigt die Praktikumstätigkeiten der Auszubildenden. Das Praktikum kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der staatlichen Ausbildung abgeleistet werden.
4.
Staatliche Prüfung
4.1
Besondere Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Prüfung

Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 und den Antragsunterlagen nach § 13 Abs. 4 ist dem Antrag ein Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung – Level 1 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen sowie über wettkämpferische Betätigung beizufügen – Bestätigungen von Vereinen bzw. Verbänden bzw. Urkunden in beglaubigter Kopie, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber in den vergangenen sechs Jahren an mindestens fünf disziplinspezifischen Wettbewerben oder organisiertem wettkampspezifischem Training teilgenommen hat.

Die staatliche Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ kann vorgezogen abgelegt werden. In diesem Fall ist abweichend von § 7 Abs. 3 für die Zulassung zu diesem vorgezogenen Bereich der staatlichen Prüfung lediglich die Teilnahme am prüfungsvorbereitenden Lehrgang „Fertigkeiten im Risikomanagement“ nachzuweisen.
4.2
Inhalte der staatlichen Prüfung in den Ausbildungsrichtungen Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard

Die staatliche Prüfung umfasst eine Prüfung im Bereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“, „Motorische Fertigkeiten“, „Methodisch-didaktische Fähigkeiten“ sowie „Theoretisches Wissen“. Die Prüfungsteile „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und „Theoretisches Wissen“ können zeitlich und örtlich getrennt von den anderen Prüfungsteilen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft die Technische Universität München. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern unmittelbar vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekannt gegeben.

Die staatliche Prüfung untergliedert sich in Prüfungsteile, Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben, die näher durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird, geregelt sind.
5.
Bewertung der staatlichen Prüfung

Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin – und Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Gesamtnote errechnet sich als Durchschnitt in den Prüfungsbereichen

a)
„Fertigkeiten im Risikomanagement“

b)
„Motorische Fertigkeiten“

c)
„Methodisch-didaktische Fertigkeiten“ und

d)
„Theoretisches Wissen“.

Die Noten der Prüfungsbereiche der Buchst. a bis d errechnen sich aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsaufgaben im jeweiligen Bereich. Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Prüfungsbereiche „Fertigkeiten im Risikomanagement“, „Motorische Fertigkeiten“, „Methodisch-didaktische Fähigkeiten“ sowie „Theoretisches Wissen“ sowie die einzelnen Prüfungsaufgaben in den Prüfungsbereichen „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und „Motorische Fertigkeiten“ jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert werden.
6.
Sonderbestimmungen

Staatlich geprüfte Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin können sich ohne weitere Ausbildung direkt zur staatlichen Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard anmelden. Das gleiche gilt für Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard, die die staatliche Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin ablegen wollen. Auf Antrag kann das Prüfungsergebnis angerechnet werden

a)
im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und

b)
im Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“.