Inhalt

BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
Anlage 1
Berg- und Skiführer
1.
Ausbildungskommission
Die Technische Universität München überträgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 die Durchführung der Eignungsfeststellung sowie der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge einer Ausbildungskommission.
Die Ausbildungskommission besteht aus Vertretern des Berufsverbands der Berg- und Skiführer, des Deutschen Alpenvereins und der Technischen Universität München, die den Vorsitz innehat und eine Geschäftsordnung erstellt. Die Ausbildungskommission beruft das Lehrteam, das die Eignungsfeststellung sowie die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge durchführt und prüft.
2.
Eignungsfeststellung
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung erfolgt nach Bewerbung bei der Ausbildungskommission, die nach Sichtung der Unterlagen zur Eignungsfeststellung einlädt.
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung setzt den Nachweis alpiner Betätigung in Form eines schriftlichen Tourenberichts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren voraus. Die Touren sind nach Fels-, Eis- und kombinierten Unternehmungen sowie Skihochtouren zu ordnen. Für die Felstouren ist die Bewertung in der französischen Schwierigkeitsskala anzugeben, für Eis- und kombinierte Touren nach der WI- bzw. Mixed-Skala. Über die Zulassung zur Eignungsfeststellung entscheidet die Ausbildungskommission.
2.1
Unterweisung
Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens findet vor der Eignungsfeststellung eine kurze Unterweisung bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte in folgenden Bereichen statt: Winter, Fels, Eis bzw. Hochtour.
2.2
Inhalte der Eignungsfeststellung
Die Inhalte der Eignungsfeststellung regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
2.3
Bewertung und Status
Die Eignungsfeststellung gilt im jeweiligen Testbereich als bestanden, wenn die technischen und konditionellen Prüfungen im jeweiligen Testbereich insgesamt mit mindestens der Endnote „ausreichend“ bestanden sind, die Vorkenntnisse des Bewerbers erwarten lassen, dass er für die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer geeignet ist, und in den einzelnen Testteilen mindestens die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird, geforderten Endnoten erreicht sind.
Der Prüfer kann durch ein Gespräch mit einzelnen Teilnehmern den Wahrheitsgehalt des Tourenberichts überprüfen. Sollten diesbezüglich Zweifel auftreten und sich nach einem Gespräch bestätigen, so kann der Prüfling von der Eignungsfeststellung ausgeschlossen werden. § 11 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Nicht bestandene Testteile bzw. Testbereiche der Eignungsfeststellung können wiederholt werden; bestandene Testteile bzw. Testbereiche können auf Antrag angerechnet werden.
Nach allen bestandenen Testbereichen der Eignungsfeststellung hat der Teilnehmer den Status „Kandidat“ erworben.
Das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
Nach allen bestandenen Testbereichen der Eignungsfeststellung hat der Teilnehmer den Status „Kandidat“ erworben.
3.
Ausbildung
3.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge
Die Ausbildungslehrgänge dienen der Grundausbildung der Teilnehmer und schließen ohne Prüfung ab. In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen wird zum einen die Eignung zur Fortsetzung der Ausbildung beurteilt. Zum anderen wird eine abschließende Prüfung in den Bereichen persönliches Können – Techniken des Felskletterns, Eiskletterns, Skitechniken – sowie eine Prüfung Verschüttetensuche abgenommen. Das Bestehen der Prüfungen der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge ist Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Prüfung.
In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen erhält der Auszubildende hinsichtlich der allgemeinen Eignung in Bezug auf persönliches Können, alpine Erfahrung und Risikomanagement eine Lehrgangsnote. Die Lehrgangsnote – mindestens „ausreichend“ – ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen „Persönliches Können“ und „Verschüttetensuche“ sowie für die folgenden Lehrgänge.
Bei einer Lehrgangsnote von schlechter als „ausreichend“ ist der prüfungsvorbereitende Lehrgang zu wiederholen. Es ist eine Wiederholung möglich.
Bei einem Nicht-Bestehen der Prüfung „Persönliches Können“ oder „Verschüttetensuche“ kann der Auszubildende diese Prüfung jeweils zweimal höchstens zum nächsten Termin wiederholen. Bestandene Prüfungsaufgaben werden angerechnet.
Nach bestandenem prüfungsvorbereitendem Lehrgang „Eis-/Hochtouren“ hat der Teilnehmer den Status „Aspirant“ erworben. Dieser Status verfällt automatisch, wenn das Bestehen der staatlichen Prüfung nicht mehr erreicht werden kann.
3.2
Die Inhalte der Praxisbereiche im Fels, Eis und Winter, der Bereich der Lehreignung sowie der Bereich Theorie sind von der Ausbildungskommission festzulegen. Die Ausbildungskonzepte, Zuständigkeiten, festgelegte Lehrgangsreihenfolgen und Lehrgangs- und Bestehensvoraussetzungen werden in einem von der Ausbildungskommission erarbeiteten Handbuch festgelegt.
4.
Praktikum
Die Praktikumstätigkeit kann in den jeweiligen Teilbereichen nach bestandenem zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgang begonnen werden.
Der Umfang soll sich in etwa gleichmäßig verteilt auf Führungen bzw. Lehrtätigkeiten erstrecken und jeweils zwölf Tage in den drei Bereichen nicht unterschreiten.
Voraussetzungen und Bereiche des Praktikums sind nach international geltenden Standards von der Ausbildungskommission festzulegen. Der Ausbilder oder Praktikumsbetreuer verpflichtet sich die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer die Auszubildenden in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Bergund Skiführers und beaufsichtigt ihre Praktikumstätigkeiten.
Fortbildungsmaßnahmen sind als Praktikumstätigkeit anzurechnen, sofern sie von der Ausbildungskommission genehmigt worden sind. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten, die nicht für den Praktikumsbetreuer durchgeführt worden sind. Diese Anteile dürfen insgesamt ein Viertel der vorgeschriebenen Praktikumsdauer nicht überschreiten. Über die Lehrpraxis ist ein Praktikumsnachweis mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schülern sowie dem Signum des Praktikumsbetreuers zu führen. Dieses ist zu den staatlichen Prüfungen der Führungs- und Lehrtätigkeit dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
5.
Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung umfasst Prüfungen im praktischen Können, der Lehreignung und der theoretischen Kenntnisse. Die Prüfung in den Bereichen Lehreignung, Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement sowie der Theorie kann zeitlich getrennt voneinander erfolgen, soweit die zu diesem Prüfungsbereich zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erfolgreich absolviert wurden. Die Orte der staatlichen Prüfung der Führungstätigkeit, Lehreignung und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement sind aus Gründen der Chancengleichheit erst kurzfristig vorher bekannt zu geben.
Die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft die Technische Universität München. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern unmittelbar vor Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekannt gegeben.
Das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
6.
Bewertung der staatlichen Prüfung
6.1
Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement
Die staatliche Prüfung Praxis ist bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben des Prüfungsbereichs „Führungstätigkeit“ in den Bereichen Fels, Eis und Winter sowie des Prüfungsbereichs „Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement“ jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Abweichend zu § 15 Abs. 2 gilt der Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“ nur als bestanden, wenn er mit einer Durchschnittsnote von nicht höher als 4,00 bewertet wird.
6.2
Lehreignung

Die staatliche Prüfung Praxis ist bestanden, wenn der Prüfungsbereich „Lehreignung“ in den Bereichen Fels, Eis und gegebenenfalls Winter jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird.
6.3
Theorie
Die staatliche Prüfung Theorie ist bestanden, wenn folgende Noten erteilt werden:
a)
als Durchschnitt der Noten in den theoretischen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „ausreichend“,
b)
höchstens in einem der Prüfungsfächer die Note „ungenügend“ und
c)
in den vier Prüfungsfächern „Schnee- und Lawinenkunde“, „Wetterkunde“, „Unfallkunde und erste Hilfe“ und „Orientierung“ jeweils mindestens die Note „ausreichend“.
7.
Sonderbestimmungen für Heeresbergführer und Polizeibergführer
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr wird Heeresbergführern ein verkürzter Ausbildungsgang zur staatlichen Berg- und Skiführerprüfung angeboten. Dieser steht auch Polizeibergführern offen. In diesen Fällen gelten folgende besondere Regelungen:
7.1
Zusätzlich zu den Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Heeresbergführer- bzw. Polizeibergführerprüfung vorzulegen.
7.2
Eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen und prüfungsvorbereitenden Lehrgängen besteht nicht. Insoweit entfallen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 zur staatlichen Prüfung. Nehmen Polizei- oder Heeresbergführer an den Lehrgängen teil, müssen diese erfolgreich absolviert werden.
7.3
Das Praktikum wird in Abweichung von Nr. 4 auf jeweils mindestens sechs Tage in den drei Bereichen verkürzt. In Abweichung von § 6 wird das Praktikum für Heeresbergführer durch eine Vereinbarung zwischen dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und dem Lehrherrn geregelt. Diese Vereinbarung, die den Namen des Heeresbergführers enthalten muss, ist der Technischen Universität München zur Genehmigung nach § 6 zuzuleiten.
7.4
Die staatliche Prüfung gemäß Nr. 5 ist abzulegen. Für das Bestehen der staatlichen Prüfung gilt Nr. 6.