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Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
1.
Vollendung des 18. Lebensjahres;
2.
Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
3.
ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
4.
Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
5.
amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
6.
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
1.
nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
2.
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
3.
die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.