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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 1
Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung
(1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer durchgeführt.
(2) 1Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. 2Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.
(3) 1Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
1.
„staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“,
2.
„staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.
2Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.